Moin Betriebsräte,
ihr helft allen Kolleginnen und Kollegen - aber wer hilft euch in schwierigen Situationen?
Benötigt ihr Unterstützung zum Beispiel bei den folgenden Herausforderungen
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Erstellung/Verhandlung von neuen Betriebsvereinbarungen?
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Prüfung und Erstellung von Gegenvorschlägen bei Umstrukturierungen?
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Erkämpfen und Erstellen von Interessenausgleichen und Sozialplänen?
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Prävention für Boreout und Burnout im Unternehmen?
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Strategien gegen Mobbing?
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Prüfung von Kennzahlen, Geschäftsberichten und Jahresabschlüssen im Betriebsrat oder Wirtschaftsausschuss ohne eigene betriebswirtschaftliche Qualifikation im
Gremium?
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Oder ist einfach nur betriebswirtschaftlicher Sachverstand gefordert?
Wenn ihr mindestens eine dieser Fragen mit "Ja" beantwortet habt - dann sollten wir uns kennenlernen!
Die Arbeitgeberseite holt sich überlicherweise bei diesen Themen, Rat und Unterstützung bei Unternehmensberatungen, Arbeitgeberverbänden, Anwälten ... ein.
Das könnt ihr auch!
Unser Angebot:
Wir analysieren mit euch die vorgelegten Daten der Arbeitgeberseite, beraten bei der Entwicklung von Gegenmaßnahmen und Alternativkonzepten.
Wir begleiten euch bei Verhandlungen zu Restrukturierungen, Outsourcing und Unternehmens-fusionen.
Wir beraten euch bei Wirtschaftsausschusssitzungen und Betriebsversammlungen, mit dem Ziel, das Optimale für die Belegschaft und den Betriebsrat zu
erreichen.
Wichtige Hinweise für Betriebsräte!
Rechtliche Voraussetzungen für die Beratung von Betriebsräten /Ablauf
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Grundlage der Beratung für Betriebsräte stellt das Betriebsverfassungsgesetz nach § 80.3. und § 111 sowie
Regelungen der Betriebs- und Tarifparteien dar. Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich durch einen wirtschaftlichen Sachverständigen bei ihrer Arbeit fachlich
unterstützen zu lassen. Geregelt wird dieser Anspruch durch § 80 Abs. 3 BetrVG. Bei Betriebsänderungen kommt der § 111 S. 2 BetrVG hinzu, der dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf die
Hinzuziehung von Beratern, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im Betrieb sind, gewährt. In kleineren Unternehmen bedarf die Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen der vorherigen
Zustimmung des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG.
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Der Wirtschaftsausschuss hat auch das Recht auf einen Sachverständigen. Gemäß § 108 Abs. 2 BetrVG kann der
Wirtschaftsausschuss eine solche Unterstützung nach vorheriger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erhalten. Für die Hinzuziehung einer solchen Unterstützung gilt § 80 Abs. 3 BetrVG
entsprechend.
Voraussetzung für unsere Beratung ist immer ein ordentlicher Beschluss des zuständigen Betriebsrats. Nach
Auftragsabstimmung mit dem Betriebsrat/Wirtschaftsausschuss erfolgt durch uns eine Angebotserstellung. Auf Basis dieses Angebots benötigen wir dann eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung des
Arbeitgebers.